QUOTE (Moritz_Klussmann @ Sa 17.6.2006, 16:43)Ich bin zwar kein Anwalt, aber aus meinen Rechtsvorlesungen meine ich zu wissen, dass eine Geschäftsmäßigkeit vorliegt, wenn ein wirtschaftliches Interesse mit Gewinnabsicht vorhanden ist. Und das ist/war ja bei dieser Seite eindeutig der Fall.
Soweit ich darüber informiert bin, wird das auch in Deutschland so gesehen, zumindestens wenn man einige Urteile noch zu den Gesetztestexten beachtet. Aber ich bin natürlich auch kein Anwalt.
QUOTE (grunet @ Sa 17.6.2006, 10:47)Nur .de Domains brauchen ein impressum = Abmahnungen.
.com Adressen sind doch sowieso wie freiwild... Welches Recht gilt eignetlich für .com Adressen? Der Besitzer kann ja vielenfalls überdeckt werden durch irgednwelche Amerikanischen Firmen und dann brauchts auch wieder kein Impressum
Ich glaube, das ist so nicht ganz richtig, deutsche Website-Betreiber müssen sich an das TDG halten und sollten daher bei irgendeiner Form von kommerziellen Interesse oder auch Hintergedanken besser ein Impressum haben.
Im TDG und MDStV steht nichts davon, dass die Kennzeichnungspflicht an die Domainendung festgemacht wird. Im TDG steht in §4 Abs. 1 eher:
QUOTE (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
Und im MDStV §5 Abs. 1:
QUOTE (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
MfG Sascha Ahlers