Flaschenpost/Bottlemail

Ja und? Trotzdem können auch generische Wörter für bestimmte Warenklassen geschützt werden.

Und meine Meinung begründe ich damit, dass ich selbst 2 generische Wörter für bestimmte Warenklassen geschützt habe.
 
Allstyle, ich muss Dich leider darauf hinweisen dass ich Markenschutz habe für das Wort "generische". Und Du weisst ja Markenschutz bedeutet das man das Wort generische aus dem Internet streichen muss, ausser ich gebe eine Einzellizenz heraus !

Das macht dann mal locker flockige 416,15 Euro incl. Mehrwertsteuer.

Zur Kasse bitte !


Ps: Wie ist eure Meinung, soll ich das Wort Flaschenpost von der Webseite Bottlemail.de entfernen ? Und wenn ich das mache, wäre das ein Schuldeingeständnis ?
 
Weiß jetzt nicht was der Mist soll.

Ich hatte auf retok seine Aussage reagiert. Das mit deinem Fall nun nichts zu tun.

 
@allstyle

Retok hat Recht.

Markenrecht ist komplex, und kann obendrein nur in Verbindung mit dem gesamten Wettbewerbsrecht angesehen werden.

Es gibt Wortmarken und Bildmarken.

Eine bestehende Eintragung im Markenregister bedeutet noch lange nicht, dass dieser "Schutz" auch rechtens ist und vor einem Gericht aufrecht erhalten werden kann.

Geläufige Begriffe des Alltags können grundsätzlich nicht geschützt werden, es sei denn der Begriff hat sich selbst als Marke durchgesetzt, und es ist den meisten Menschen, die innerhalb des Territoriums leben wo die Marke geschützt werden soll, klar, dass man mit diesem Begriff besagte Marke meint, und nicht nur das übliche Wort.

so wäre zum Beispiel ein Schutz der Wortmarke "Manta" im Zusammenhang mit Automobilen denkbar.

Reales Beispiel: "Quelle" für Versandhaus-Tätigkeit

Ich muss hier noch betonen, dass:
"Eintragung einer Wortmarke im Markenregister" != "Schutz des Wortes als Marke"



Für mich würde die Marke "Flaschenpost" oder "Message in a bottle" aus diesen Gründen ausscheiden.
Bei "Message in a bottle" würde den meisten Leuten wohl eher ein Lied einfallen.

Diese Begriffe können in Verbindung mit einem Logo geschützt werden. Das Wort alleine wird dadurch aber nicht geschützt.


Ausserdem wird von einer Marke verlangt, dass sie:

- originell ist (dass heisst, dass die Marke nicht bereits im selben Territorium für die selben Produktklassen gebraucht wird - mit betonung auf "gebraucht", und nicht "eingetragen" -> hier gilt der frühere Eintrag und gebrauch der Domain)

- gebraucht wird (wenn die Marke ein Paar Jahre von Ihrem Eigentümer nicht eingesetzt wird, ich meine, ich habe gelernt, es seien 5 Jahre, dann verfällt der Anspruch auf Schutz, und die Marke kann von einem Gericht gelöscht werden, auf Antrag einer Partei mit berechtigtem Interesse).


P.S.
Ich lebe in der Schweiz und darf daher auch ohne Anwaltszulassung Rechtsberatung machen.
Ich bin aber kein Anwalt, und habe noch nicht Mal einen Juraabschluss - jeder, der es genau wissen will, sollte also den Markenrechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen.
 
Danke für die Auskunft !

Google spuckt bei "Flaschenpost" fast eine viertel Million Treffer aus.
 
und 15,5 Millionen bei "ROLEX"...
Es sagt genau nix aus, wieviele Treffer erzielt werden.
 
Ich meinte damit dass die Firma der das Wort Flaschenpost gehört nun eine viertel Million Rechnungen a) 400 Euro ausstellen kann..
 
Ok, ich habe jetzt, um die gemüter zu beruhigen, von der gesamten bottlemail.de das wort flaschenpost entfernt.

Aber nicht weil es ein schuldeingeständnis ist.

ich sehe es so: die gegenseite hat uns informiert und nun wissen wir dass man im internet nicht mehr das wort flaschenpost schreiben darf und gut isses.
 
QUOTE (200motels @ Mi 24.06.2009, 07:26) Ok, ich habe jetzt, um die gemüter zu beruhigen, von der gesamten bottlemail.de das wort flaschenpost entfernt.


Das hätte ich nicht getan.... ich schreibe zur Strafe dafür 100 x Flaschenpost auf eine deutsche Website.

ric
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QUOTE (200motels @ Mi 24.06.2009, 07:26)ich sehe es so: die gegenseite hat uns informiert und nun wissen wir dass man im internet nicht mehr das wort flaschenpost schreiben darf und gut isses.

Der ganze Thread handelt von dem Versuch, dich darüber aufzuklären, daß dieses Schreiben in die Ablage P gehört.

Und anstatt daß Du das ernst nimmst, nimmst Du diese Limited ernst, die noch nicht mal selbst die (möglichen) Rechte an dem Begriff hat.
 
Danke, schin klar, ich hätte das schon ernst genommen, wenn da nicht immer noch ein user wäre der meinte dass da doch noch eine möglichkeit besteht dass der andere trotzdem ein recht haben könnte weil er das so und so sieht
 
Du meinst Allstyle mit den 11 Beiträgen gegen die Profis, die schon jahrelang im Geschäft sind?
 
Naja, es gibt da noch Jürgen und OMC, mit respektive 2798 und 1664 Posts, und beide besitzen ein hohes Mass Professionalität sowie viel Erfahrung.
Ich bin da mit ca. 1478 Posts eher der Junior.

Aber dass Jürgen, OMC und ich der Meinung sind, der Wisch dieser LLC gehört in die Rundablage, scheint Dich ja nicht zu stören.

Aber keine Angst, bei Dir wird das auch noch mit dem Postcount, hast ja jetzt bereits schon einen mehr.


P.S. hast Du denn (so wie ich) Kurse in Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht und Privatrecht belegt, auf die sich Deine Meinung stützt?
 
QUOTE (PH @ Mi 24.06.2009, 15:05) P.S. hast Du denn (so wie ich) Kurse in Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht und Privatrecht belegt, auf die sich Deine Meinung stützt?

Nein, ich selbst habe keine Kurse belegt. Wir haben für solche Fälle eine Kanzlei mit der wir zusammen arbeiten.

Und ich weiß nicht was hier dein Problem ist? Mir wurde von "retok" gesagt das man "generische begriffe" nicht schützen lassen kann. Und das ist falsch. Ich habe nicht mehr und nicht weniger gesagt.
 
QUOTE Mir wurde von "retok" gesagt das man "generische begriffe" nicht schützen lassen kann. Und das ist falsch.

Das ist korrekt. Es ist möglich einen generischen Begriff zu schützen, wenn der Ansprechpartner von der DPMA einen Fehler macht. Dann kannst Du diese anfechten was mit sehr viel mehr Erfolgswahrscheinlichkeit verbunden ist als den ursprünglich generischen Begriff zu schützen...

Mit dieser Begründung dem Threadstarter eine andere Empfehlung als in diesem Thread gängige zu geben halte ich für fahrlässig.
 
QUOTE (Allstyle @ Mi 24.06.2009, 17:27)
QUOTE (PH @ Mi 24.06.2009, 15:05) P.S. hast Du denn (so wie ich) Kurse in Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht und Privatrecht belegt, auf die sich Deine Meinung stützt?

Nein, ich selbst habe keine Kurse belegt. Wir haben für solche Fälle eine Kanzlei mit der wir zusammen arbeiten.

Und ich weiß nicht was hier dein Problem ist? Mir wurde von "retok" gesagt das man "generische begriffe" nicht schützen lassen kann. Und das ist falsch. Ich habe nicht mehr und nicht weniger gesagt.

Dann solltest Du diese Dinge wirklich lieber der Kanzlei überlassen.

Du kannst alltägliche Begriffe meistens als Wortmarke eintragen lassen, weil die Beamten beim Markenregister es oft nicht sehr genau nehmen. Einen Schutz bekommst Du damit trotzdem nicht.


Aufgrund des Eintrags dürfen Deine Anwälte auch Drohbriefe verschicken.
Wobei ich sehe solche Praktiken in eindeutigen Fällen eher als strafbare Nötigung, weil die Anwälte in der Regel sehr genau wissen, dass der "Schutz" dieser Wortmarke vor Gericht keinen Bestand hat.
Wenn die das nicht wissen sollten, dürften die eingentlich keine Anwaltszulassung haben dürfen.
Mit dem Rest würde ich verfahren, wie im Falle von Rechtsbeugung.


Wenn Deine Anwälte Dir erzählt haben, Du könntest z.B. den Begriff "Forumsoftware" rechtsgültig als Wortmarke schützen lassen, solltest Du diese schnell loswerden und verklagen.


QUOTE Und ich weiß nicht was hier dein Problem ist? Mir wurde von "retok" gesagt das man "generische begriffe" nicht schützen lassen kann. Und das ist  falsch. Ich habe nicht mehr und nicht weniger gesagt.


Mein Problem ist, dass Deine Aussage falsch ist, nicht die von Retok.
Du kannst generische Begriffe als Wortmarke eintragen lassen, wenn der Typ beim Markenregister pennt. "Markenschutz" erhält der Begriff durch die Eintragung nicht.

Mich würde Mal interessieren, ob Du Wortmarken oder Bildmarken hast eintragen lassen?


Siehe auch: http://www.heidelberg-holst.de/schwerpunkt...?ih=Markenrecht

QUOTE Markenschutz

Im Falle der Verletzung einer Marke übernehmen wir für unsere Mandanten selbstverständlich auch die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Verletzter.
Wenn jemand anderes eine Marke anmeldet, die mit einer eigenen Marke kollidiert, besteht die Möglichkeit innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einzulegen. Bei internationalen Marken variieren die Widerspruchsfristen aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten stark.
Vor Einlegung des Widerspruchs gegen eine Marke überprüfen wir für unsere Mandanten die Verwechslungsfähigkeit sich gegenüberstehender Marken unter rechtlichen Gesichtspunkten und geben auf dieser Grundlage eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise und ein Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ab, bevor wir dann gegebenenfalls eine Widerspruchsbegründung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sollte die Widerspruchsfrist gegen eine Marke bereits abgelaufen sein und diese in das jeweilige Markenregister eingetragen worden sein, übernehmen wir für unsere Mandanten die Stellung eines Löschungsantrags gegen diese Marke.
Löschungsanträge können wegen der Nichtbenutzung einer Marke oder wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt werden.
Eine Marke, die nicht nach Ablauf der so genannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Marke rechtserhaltend benutzt wird, ist generell löschungsreif, sofern keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Löschungsanträge die mit dem Vorliegen absoluter Schutzhindernisse begründet werden, können hingegen jederzeit gestellt werden. Absolute Schutzhindernisse bestehen vor allem in den Fällen, in denen Marken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, dem Herstellungs- oder Erbringungszeitpunkt von Waren oder Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistung dienen können. Daneben bestehen absolute Schutzhindernisse auch für so genannte generische Begriffe, also für Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung bestimmter Arten von Waren oder Dienstleistungen üblich sind.


Nur so als Beispiel (es gibt hunderte Seiten, die das erklären).
 
QUOTE Wo habe ich denn bitte eine Empfehlung gegeben?

Die Antwort auf eine Frage nach einer Handlungsempfehlung ist per se eine implizite Empfehlung. Deine Falschaussage stellt also die Empfehlung dar, welche den Threadersteller verwirrte, was ich als unnötig empfinde, weshalb ich selbige Empfehlung fahrlässig finde. Alles klar?
 
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