Konventionalstrafe

Die Höhe der Konventionalstrafe dürfte sich hier vor allem am Konkurrenzverbot ausrichten. Wenn Du mehrere Aufträge von 3.000.- hast, dann soll die KVS verhindern, daß Du - hinter dem Rücken deines Auftraggebers - den Endkunden neue Angebote machst, an denen er nichts mehr verdient.

Sprich: Er hat die Kundenakquise betrieben und möchte verhindern, daß Du ihn außen vor läßt.

Zu DM-Zeiten hatte ich mal etwas ähnliches - eintägige Beratungen, 600.- DM, Konventionalstrafe 10.000.- DM. Tatsächlich hat der Kunde natürlich bsp. 2.000.- an meinen Auftraggeber gezahlt. Natürlich besteht bei so einem Auftrag die Gefahr, daß ich ein paar Tage später bei dem Endkunden anrufe und ihm eine neue Tätigkeit für 900.- direkt an mich anbiete. Das zehn- bis zwanzigfache des Einzelvertrages ist bei solchen Risiken deshalb selbstverständlich.

Insofern hatte ich mich beim Eröffnungsbeitrag über die eher niedrigen 35.000.- gewundert, ich hätte mit 50.000 oder doppelt so viel gerechnet.
 
wenn du so gut bist, und die leute so angst haben dass du zum mittbwerb gehst, dann würde ich diesen job NICHT annehmen. wie wäre es, wenn dir die firma eine so attraktive stelle anbietet dass du gerne dort arbeitest und nicht zum mitbewerb gehst ?

ric
 
Salve
Konventionalstrafen sind ja nichts anderes als ein Mahnfinger. Eigentlich muss ich einem meiner Vorschreiber zustimmen, da bereits alles gesagt wurde.

Ich würde jedoch keinem freien Mitarbeiter einen Auftrag geben, wenn ich nicht eine Konventionalstrafe vereinbart hätte. Mein unternehmerisches Risiko muss ich ja auch alleine tragen und kann es nicht auf den fMA abwälzen. Damit möchte ich mich absichern. Es ist übrigens nicht unübrlich bei freien Mitarbeitern, eine Konventionalstrafe in den Vertrag einzubauen und CHF 30'000 sind da recht tief, würde ich mal sagen.

Es sollte ja eigentlich 0 Problem sein, diese Regelungen einzuhalten, oder nicht? Es soll aber definitiv ein Problem sein, wenn Du die Regel nicht einhälst, denn eine tiefe Konventionalstrafe "lädt" dazu ein, das Risiko einzugehen.


Gruss
Christian

übrigens... ich suche einen freien MA im Bereich PHP, HTML, AJAX. Wer motiviert ist und dazu noch äusserst zuverlässig, kann mir mal seine Unterlagen zukommen lassen. Aber wie gesagt.... Konventionalstrafe ist auch in meinem Vertrag drin.
 
Das Schöne bei uns in der Schweiz ist doch, und dies sieht man eben auch bei dieser Rechtsfrage, dass eben nicht versucht wird alles bis ins Kleinste zu regeln, und dass deshalb Beteiligte eigenverantwortlich im Konfliktfall aufeinander zugehen sollten, statt dauernd nach dem Gesetz zu rufen.

Wenn Du einen Vertrag unterschreibst, noch dazu als Unternehmer/Freiberufler, dann unterschreibst Du ihn aus freien Stücken. Niemand zwingt Dich dazu. Wettbewerbs-/Konkurrenzklauseln sind immer dort zwingend notwendig, wo Mitarbeiter oder Geschäftspartner Kenntnisse elementarer Betriebsgeheimnisse erhalten. Die ist i. d. R. bei einem Programmierer anzunehmen. Für diesen Berufszweig war dies schon in den 80iger Jahren üblich, auch bei Festangestellten. Der hier genannte Betrag ist im Hinblick auf mögliche Schadenshöhen als läppisch anzusehen. Dies ist zunächst einmal das Grundsätzliche der vorliegenden Fragestellung.

Die Gerichtspraxis in der Schweiz ist im Gegensatz zu Deutschland stark Einzefall-bezogen, gerade im Hinblick auf eine freie Mitarbeit. Den Begriff des Freiberuflers oder auch der freien Berufe in einer klar definierten und auch auffassbaren Form gibt es nämlich so in der Schweiz nicht. Wenige Fälle gelangten die letzten 40 Jahre bis zu Obergerichten oder bis zum Bundesgericht. Von einer herrschenden Meinung kann daher nicht die Rede sein.

Was ich als besonders klug gedacht empfinde, seitens des Gesetzgebers: Für jeden Fall gibt es ausschliesslich und zwingend die Einzelfallbeurteilung, weil die Qualifikation eines Erwerbstätigen immer in Bezug auf seine ganz konkret abgelieferte Arbeitsleistung zu sehen ist, und eben nicht im Hinblick auf vertragliche Formulierungen. Man könnte z. B. mehreren beruflichen Tätigkeiten gleichzeitig nachgehen und dabei im einen Fall Arbeitnehmer und im anderen Selbständiger sein.

Daraus folgt - der Schutz eines geschädigten Vertragspartners kann trotz gegensätzlich formuliertem Vertrag sehr hoch sein, wenn er denn die Gerichte aufruft. Anders ausgedrückt: Papier ist geduldig, Anstand und Fairness im Umgang miteinander ist gefragt. Denn wenn eine Partei sich grob geschädigt fühlt und dies auch objektiv so ist, hat sie trotz anderslautender Vereinbarung gute Erfolgschancen auf dem Rechtwege.

Ein ganz andere Gefahr wird bei uns, noch mehr als in Deutschland, jedoch ganz besonders unterschätzt: Freie Vereinbarungen, die die Erbringung von Arbeitsleistungen, über einen längeren Zeitraum hin enthalten, könnten als unselbständige Tätigkeit ausgelegt werden, mit allen Konsequenzen, vor allem im Hinblick auf das Sozialversicherungrecht. Darüber lohnt es sich hier und da mal nachzudenken.
 
Vielen Dank für die Antworten, meine Frage ist somit geklärt. Ich werde aber dennoch versuchen die Formulierungen etwas zu meinen Gunsten anzupassen.

z.B. bei der Geheimhaltung: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Wahrnehmungen betreffend Geschäft oder Kunden nicht zum Nachteil der Firma zu verwenden. Diese Bestimmung bleibt auch nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

statt der etwas zu generell formulierten Klausel. Da es ja dennoch Kunden gibt, die sich nicht stören, wenn man z.B. das Design in einem Forum reviewen lässt. Und andere, die das nicht möchten.

 
obwohl Vertragsrecht nicht mein rechtliches Spezialgebiet ist, findest Du unter folgendem Link konkrete Informationen wie die gesetzliche Lage in der CH zur Konventionalstrafe aussieht:


http://www.eugenbucher.ch/pdf_files/Bucher_ORAT_30.pdf

Zitat Eugenbucher:
"Richterliche Herabsetzung übermässiger Konventionalstrafen
1. Die Konventionalstrafe kann in ihrer Höhe von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart
werden. In der Praxis wird entweder eine feste Summe vereinbart oder aber die Höhe der
Konventionalstrafe vom Umfange der Vertragsverletzung oder von anderen Umständen
abhängig gemacht (Beispiel: Fr. 1000.- pro Tag verspäteter Ablieferung des Werkes etc.)44.
2. OR 163/III statuiert jedoch eine Eingriffsmöglichkeit des angerufenen Richters: Dieser ist
befugt, «übermässig hohe Konventionalstrafen ... nach seinem Ermessen herabzusetzen»45. Dies
jedoch nicht bereits, wenn die vereinbarte Konventionalstrafe ungewöhnlich hoch ist oder deren Geltendmachung «unbillig» bzw. «hart» erscheint.
Massgebendes Entscheidungskriterium ist nach sich festigender Rechtsprechung vielmehr, dass
die vereinbarte Höhe im Hinblick auf das Interesse des Gläubigers mit den Anforderungen der
Gerechtigkeit und Billigkeit in offenbarem Widerspruch steht (BGE 103 II 108 f., 95 II 540,
91 II 383 Ziff. 11 und dort zit.). Der Richter hat daher nur krasse Missverhältnisse zu
beseitigen46. Bei der Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie der
Vermögensschaden des Gläubigers und das nicht vermögensmässig messbare Interesse des
Gläubigers an der Erfüllung der Primärobligation, ferner die Schwere der Vertragsverletzung,
der Grad des Verschuldens, die Höhe der vom Gläubiger eingeräumten vertraglichen
Gegenleistung, auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien usw. 47.
Voraussetzung der richterlichen Herabsetzung ist ein entsprechender Antrag des Schuldners48.
Im Klagabweisungsantrag kann allenfalls, wenn der Schuldner Herabsetzungsgründe behauptet,
ein hinreichender Antrag erblickt werden49.
Die Möglichkeit der Rückforderung einer bereits bezahlten überhöhten Konventionalstrafe ist
kontrovers."
(S. 12 beim obenstehenden Link)

 
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