Joel
Legendäres Mitglied
Hallo,
Ich mache momentan einige arbeiten als Freelancer und hab von einem neuen Webdesign-Kollegen einen "Vertrag" bekommen, den ich für einige Freelance-Projekte im Bereich von CHF 3000.- pro Projekt erledigen sollte.
Nun sind im Vertrag Konkurrenzverbot, Geheimhaltung und Konventionalstrafs-Klauseln.
Ich kenne mich leider damit nicht aus und war etwas überrascht dass er so eine hohe Konventionalstrafe (35'000) gesetzt ist.
Denkt ihr die Klauseln sind in Ordnung oder ist das wirklich etwas übertrieben?
Gruess,
Joel
QUOTE
9. Konkurrenzverbot: Der Auftragnehmer ist während und nach dieser Vereinbarungs-
zeit für drei Jahre verpflichtet, Kunden von 'firmenname' nicht
persönlich anzugehen, zu werben oder auf eigene Rechnung für
diese zu arbeiten.
Um für einen Kunden von 'firmenname' arbeiten zu dürfen,
bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der 'firmenname' Geschäftsleitung oder eines offiziellen Auftrages des
Auftraggebers.
10. Geheimhaltung: Der Auftragnehmer ist vor, während und nach dieser
Vereinbarungszeit zur Verschwiegenheit über geschäftliche
Vorgänge und Angelegenheiten verpflichtet. Es dürfen keine
Informationen über Kunden, Aufträge und Auftragsabläufe an
Dritte kommuniziert werden. Diese Vereinbarung gilt für jeden
einzelnen Auftrag sowohl für interne, wie auch für externe
Arbeiten.
11. Konventionalstrafe: Wird die Vereinbahrung des Konkurrenzverbotes und der
Geheimhaltung vom Auftragnehmer während der genannten
Frist gebrochen, ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer
einmaligen Konventionalstrafe von 35'000 CHF
(fünfunddreissigtausend Schweizer Franken) an den
Auftraggeber verpflichtet.
Ich mache momentan einige arbeiten als Freelancer und hab von einem neuen Webdesign-Kollegen einen "Vertrag" bekommen, den ich für einige Freelance-Projekte im Bereich von CHF 3000.- pro Projekt erledigen sollte.
Nun sind im Vertrag Konkurrenzverbot, Geheimhaltung und Konventionalstrafs-Klauseln.
Ich kenne mich leider damit nicht aus und war etwas überrascht dass er so eine hohe Konventionalstrafe (35'000) gesetzt ist.
Denkt ihr die Klauseln sind in Ordnung oder ist das wirklich etwas übertrieben?
Gruess,
Joel
QUOTE
9. Konkurrenzverbot: Der Auftragnehmer ist während und nach dieser Vereinbarungs-
zeit für drei Jahre verpflichtet, Kunden von 'firmenname' nicht
persönlich anzugehen, zu werben oder auf eigene Rechnung für
diese zu arbeiten.
Um für einen Kunden von 'firmenname' arbeiten zu dürfen,
bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der 'firmenname' Geschäftsleitung oder eines offiziellen Auftrages des
Auftraggebers.
10. Geheimhaltung: Der Auftragnehmer ist vor, während und nach dieser
Vereinbarungszeit zur Verschwiegenheit über geschäftliche
Vorgänge und Angelegenheiten verpflichtet. Es dürfen keine
Informationen über Kunden, Aufträge und Auftragsabläufe an
Dritte kommuniziert werden. Diese Vereinbarung gilt für jeden
einzelnen Auftrag sowohl für interne, wie auch für externe
Arbeiten.
11. Konventionalstrafe: Wird die Vereinbahrung des Konkurrenzverbotes und der
Geheimhaltung vom Auftragnehmer während der genannten
Frist gebrochen, ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer
einmaligen Konventionalstrafe von 35'000 CHF
(fünfunddreissigtausend Schweizer Franken) an den
Auftraggeber verpflichtet.