Zulässigkeit des "Double-Opt-In"-Verfahrens

profo

Angesehenes Mitglied
Hallo zusammen,

im Gravenreuth-Verfahren wurde ja neben dem zweifelhaften Verhalten Anwalt Gravenreuths auch das Double-Opt-In-Verfahren bewertet. Das ist, kurz gesagt, das Verfahren, bei dem ich mich nicht sofort über das Eintragen meiner E-Mail-Adresse für etwas anmelden kann, sondern außerdem noch auf eine Einladungs-E-Mail bestätigend reagieren muss.

RA Gravenreuth fand sich durch solche einladenden E-Mails belästigt und wehrte sich juristisch dagegen. Im Prozess bewertete das Gericht das Double-Opt-In-Verfahren und kam zum Schluss, dass das Verfahren hinzunehmen sei.

Aus dem noch nicht rechtskräftigem Urteil auf den Seiten des Rechtsanwalts der beklagten taz heisst es dazu: "Die Beeinträchtigung des Empfängers der E-Mail ist als gering anzusehen. Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat."

Ich finde es eine Wohltat, kluge Begründungen zu lesen!
 
Wer heutzutage auch noch gegen Derartiges klagt wurde seinerzeit vielleicht mit dem Klammersack gepudert - man kann es sich nicht anders erklären. Allerorten hagelt es Abmahnungen - ich kann kaum die Anfragen beantworten, so sehr nimmt dies wieder zu.

Es wird Zeit, dass ihr da drüben in Deutschland eure Politik dahin schickt, wo sie keinen Schaden mehr anrichten kann. Am besten alle nach Afghanistan, diesen Bütikofer vorneweg...
 
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