Wortmarke eingetragen...

André Griepenburg

Legendäres Mitglied
Hallo,

ich habe heute bemerkt, dass jemand auf eines meiner Projekte bzw. auf den Namen eines der Projekte im April eine Wortmarke (Leitklasse 38; Klassen: 38,16,35,41) angemeldet hat.
Ich nutze die Bezeichnung bereits seit mehr als 2,5 Jahren, in den bekannten Suchmaschinen bin ich damit sehr gut vertreten (immer auf Platz 1, nur bei live/msn auf Platz 2).
Ich nutze die Marke auch im Geschäftsverkehr, treibe damit Werbung.
Somit besteht auch ein direkter Bezug von Kunden zu der Marke bzw. der Dienstleistung.

Allerdings findet dieser Bezug regional statt, d.h. im Bereich, in dem der "Markeninhaber" (Anmelder) lebt wird die Marke wohl nur wenig bekannt sein.
Der "Markeninhaber" selbst nutzt die Marke nicht, er ist lediglich Inhaber einer Domain (.de).

Nun frage ich mich, wie ich hier vorgehen sollte:
a) Einfach ignorieren? (wird schon nix passieren)
b) Anwalt nehmen? (Keine Schwäche zeigen)
c) selbst beim DPMA Einspruch erheben? (selbst ist der Mann ^^)
d) "An die Öffentlichkeit" gehen und den Fall bekannt machen? (Publicity & PR machen Druck)
e) oder etwas vollkommen anderes?


Wie hoch ist hier die Gefahr einer Abmahnung/Klage?
Über allg. Hilfestellung zu diesem Thema wäre ich sehr froh.
Das hier keine Rechtsberatung stattfinden darf ist mir klar, ich möchte mich zunächst orientieren und hoffe, dass der eine oder andere von euch ähnliches erlebt hat.
 
Du kannst die zusätzlich ebenfalls als Marke registrieren, das ist doch kein Thema. Wir hatten diesen Problem vor ca. 3 Jahren, alledings wollte uns derjenige was, nämlich Geld für die Nutzung seiner Marke.

Der einzige Unterschied ist, dass er es als normale Wortmarke in Bezug auf seinen Firmennamen hatte und wir haben diesen Eintrag

Klasse 38: Betrieb einer Diskussionsplattform im Internet

Wurde sofort genehmigt, da beide Markeninhaber zwei völlig verschiedene Betriebsinteressen besitzen.
 
QUOTE (- Matthias - @ Di 12.06.2007, 12:29)Du musst konkreter werden - dann kann Dir mit Rat geholfen werden.

würde ich gerne, aber dann wird es zu einer konkreten Rechtsberatung und müsste entsprechend der Nutzungsbedingungen entfernt werden :)
Daher hoffe ich ja auf etwas algemeinere Antworten zu diesem Thema.


@Toblerone:
Erstmal danke für deinen Tipp...
Also es sieht für mich derzeit so aus, als ob der Anmeldende mir nur "ans Bein pissen" will (sorry wegen des Ausdrucks), da dieser bisher wenig aktiv/erfolgreich im Netz ist, gar nicht unter dem Namen aufgetreten ist aber die Klassen perfekt auf unser Projekt passen :)

Ansonsten könnte ich mir sein Vorgehen auch nicht erklären.
Wenn es jedoch möglich wäre, wie du bereits sagtest, eine Marke in den selben Klassen erneut einzutragen wäre das natürlich super.
Könntest du mir dein Beispiel einmal per PM zukommen lassen?


@Matthias:
Werde Dir auch gerne alle Details per PM schildern, aber öffentlich wäre es nunmal eine Rechtsberatung und keine allg. Diskussion mehr.
 
Als Nichtjurist habe ich es so im (österreichischem) Kopf das wenn die Marke über einem gewissen Zeitraum nicht benutzt wird auch die Marke frei ist.

Da du im Internet mit der Marke auch schon recht lange auftritst gehe ich davon aus das der Markeninhaber schon längst von sich aus aktiv sein hätte müssen um sein Markenrecht zu verteidigen.

Nur weil die Doman nicht benutzt wird muss aber eine Marke nicht unbenutzt sein. Vielleicht hat die Firma ja den Namen irgendwo in Produktkatalogen, Firmenunterlagen etc. in Verwendung und du weißt das nur nicht.

ABER:
Wenn da halbwegs ein Wert für dich dahinter steckt würde ich mich von einem Juristen beraten lassen, bei Rechtsangelegenheiten kommt es oft auf Kleinigkeiten an und Juristen haben ihren Beruf nicht umsonst gelernt. Die Kosten einer guten Beratung sind oft gut investiertes Geld.
 
Danke hatschi...

Also es ist so, dass die Person definitiv bis Anfang April nicht unter der Bezeichnung aufgetreten ist (weder on- noch offline).
Anfang April hat die Person dann einen Anmeldeantrag für eine Marke eingereicht und 3 Domains gekauft (.de, .eu, .at) und 2 weitere (die frei waren) registriert (.mobi, .ch).

Anwälte kosten hier ab 204¤ ^^
Also für mich isses nicht so einfach, so viel Geld aufzutreiben.
zudem gibt es bei uns keine Anwälte für Markenrecht, der nächste wohnt meines Wissens in Bremen (ca. 200km) ...


Hmm...
ich werde mal schauen, ob ich nicht evtl eine kostenlose Erstberatung bekomme
wink.gif
 
QUOTE würde ich gerne, aber dann wird es zu einer konkreten Rechtsberatung und müsste entsprechend der Nutzungsbedingungen entfernt werden :)

Ich betreibe kostenlose Rechtsberatung leider ausschließlich nur im Ayom Forum, nicht per PN - bitte auch insofern um Verständnis. Hab dies hier auch schonmal kund getan. Aber soweit ich Kenntnis habe, ist dieses Thema hier desöfteren behandelt worden.
 
QUOTE (- Matthias - @ Mi 13.06.2007, 18:51)Ich betreibe kostenlose Rechtsberatung leider ausschließlich nur im Ayom Forum, nicht per PN - bitte auch insofern um Verständnis. Hab dies hier auch schonmal kund getan. Aber soweit ich Kenntnis habe, ist dieses Thema hier desöfteren behandelt worden.

Hmm...
ich hab dazu leider nichts finden können.

Okay, also dann hier mal etwas konkreter. Die Datensätze habe ich anonymisiert, sind aber bei den Registraren einsehbar - wenn es jemanden interessiert:

Meine Domain: partynation.tv
Aktive Nutzung des Namens "PartyNation" seit etwa 4 Jahren (die ersten 1,5 als Browser-Spiel), aktive Nutzung inkl. Toplevel Domain als Eventportal seit 2,5 Jahren



QUOTE ("Zusamenfassung")
5 Domains (wichtige, europäische Endungen)
- partynation.mobi
- partynation.eu
- partynation.de
- partynation.at
- partynation.ch
Markenanmeldung am 03.04.2007 eingegangen



Inhaber der Domains ist überall eine Firma "Schreiber Consulting" oder auch als Variation "Schreiber Unternehmensberatung".
Kauf bzw. Registrierung der Domains etwa März/April 2007


Es besteht ebenfalls eine Markenanmeldung als Wortmarke

QUOTE ("Marke lt dpinfo.dpma.de")
Registernummer/Aktenzeichen: 30722377.9

UG01 - Kurzer Überblick
Markentext: PARTYNATION
Markenform: Wortmarke
Inhaber: XXXXXXX
Leitklasse: 38
Klassen: 16; 35; 38; 41
Letzter Verfahrensstand: Anmeldung eingegangen

UG10 - Allgemeine Angaben
Markentext: PARTYNATION
Markenform: Wortmarke
Letzter Verfahrensstand: Anmeldung eingegangen

UG15 - Inhaber, Vertreter
Name und Wohnort/Sitz
des Anmelders/Inhabers der Marke: XXXXXXXXX
Zustellungsanschrift: XXXX Schreiber Unternehmensberatung
XXXXXXXX
XXXXXXXX

UG20 - Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand)
Leitklasse: 38
Klassen: 16; 35; 38; 41
Erfassung / Umklassifizierung gemäß Nizzaer Klassifikation: NCL9

UG30 - Verfahren (Chronologie)
Anmeldetag: 03.04.2007
UG40 - Widerspruchsverfahren
UG50 - Teilungen
UG55 - Rechtsübergänge, Teilweise Rechtsübergänge
UG60 - Löschungen, Teillöschungen
UG70 - Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenz-/Konkursverfahren
UG80 - Änderungen im Namen oder in der Anschrift des Inhabers/Vertreters
UG90 - Berichtigungen




Interessant vielleicht noch:
Wir sind nun mehrfach national aufgetreten, so haben wir beim MTV Award teilgenommen und haben diese Woche die vorrunde des GIGA Homepage Awards gewonnen.

Ich hoffe, dass ganze ist konkret genug?
Was kann ich nun machen, wie könnte/sollte ich reagieren?

Ich habe inzwischen eine Kanzlei in der Nähe gefunden, die zumindest auch Markenrecht mit als Themengebiet führt.
Werde dort mal vorsichtig nachfragen...
Trotzdem wäre ich über eure Einschätzung hier sehr froh.


PS: Sollte dies zu sehr in Richtung Rechtsberatung gehen, bitte ich darum den letzten Beitrag zu entfernen.
 
@ André

Sei doch nicht so ungeduldig - ich melde mich bald, aber ich seh momentan kein Land wegen Contaxe. Bis spätestens Sonntag poste ich etwas hier dazu.
wink.gif
 
Wenn ich richtig informiert bin, entsteht durch die Nutzung eines (Deines) Werktitels
ein Titelschutz nach dem (§5?) Markengesetz. Also am besten Belege sammeln
über Deine Webpräsenz. (oder mit Hilfe von Waybackmachine.org)

Eine angemeldete Marke ist noch lange keine registrierte Marke, der Markenschutz
entsteht erst, wenn die Marke eingetragen ist. (dann jedoch rückwirkend ab Anmeldetag)

Da es sich bei Deinem / dem angemeldeten Begriff um einen beschreibenden Begriff handelt, ist es meiner Meinung nach unwahrscheinlich das der Begriff überhaupt über die notwendige Unterscheidungskraft zur Markeneintragung verfügt.

Und selbst wenn die Marke eingetragen würde, kann man noch der Eintragung ca.3 Monate lang widersprechen.

Aber am besten gehst Du zu einem Patentanwalt

Mit freundlichen Grüßen
 
@ Andrè

Schreibe, wenn es Dir jetzt schon am Herzen liegt, das Markenamt an, und schildere ihnen das schon einmal rein vorsorglich. Konkret, seit wann Du diesen Begriff nutzt und in welcher Form. Kündige den Widerspruch an bzw. widerspreche schon einmal rein vorsorglich.

Dies wird wahrscheinlich nicht nötig sein, wie auch schon vermutet wurde, allerdings weniger wegen einer mangelnden Unterscheidungskraft, sondern weil es grundsätzlich keinen Schutz für Begriffe gibt für die ein Freihaltebedürfnis besteht.

Und das genau ist immer dann gegeben, wenn die Verwendung bestimmter Begriffe im allgemeinen Interesse zwingend allen Unternehmen offen stehen muss. Und dies dürfte bei dem Begriff "Partynation" Anwendung finden, denn den könnte im Prinzip jeder Verwenden. Wer lebt nicht gerne in einer Partynation...

Dazu hat sogar schon der EugH vor 3 Jahren Stellung bezogen. Dieser führte in seiner Begründung aus, dass Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung der selben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können

Ausnahmen gibts zwar, wie immer im Leben, auch hier, aber ich bezweifle mal, dass diese bei "Partynation" überhaupt anwendbar ist. In § 8 Abs. 3 Markengesetz Abs. 2 ist von Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung die Rede. Dort heisst es u. A. ...findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Weder BGH noch Bundespatentgericht haben sich in Deutschland jemals darauf eingelassen diese Form der Ausnahme klar zu definieren.

Anhand Deines Beispiels kannst Du Dir dies folgendermassen vor Augen führen: Wenn die Allgemeinheit bei dem Begriff "Partynation" zwangsläufig an Dich und Deine Website denken würde, wäre dies die Art von Verkehrsdurchsetzung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die in § 8 Abs. 3 Markengesetz, Abs. 2 definierte Ausnahme darstellen würde.

Aus alledem folgt: Schreibe nun hin oder lasse es, das ist eigentlich wurscht. Schreiben kannst Du zur Not immer noch, wenns soweit ist. Darüber hinaus gilt generell - wer die älteren Rechte für die betreffenden Klassen nachweislich inne hat, kann diese u. U. auch noch Jahre nach der Eintragung durchsetzen, da Einspruchsfristen nicht zwingend Anwendung finden müssen.

 
Danke Matthias.
Und ja, das ganze liegt mir sehr am Herzen.

Hier in der Region (Umkreis von ca. 150-200km) verbindet jeder Jugendliche (15-23) sofort den Begriff mit uns, glaube jedoch nicht, dass dies als "Allgemeinheit" gelten dürfte.
Trotzdem mache ich mir gewaltig Sorgen, da ich schon einige, merkwürdige Gerichtsurteile mitbekommen habe.

Zudem läuft die offizielle "Widerspruchsfrist" in ein paar Tagen aus.


Eines hab ich nun aber auf jeden Fall gelernt:
unser Logo wird umgehend eingetragen :)

Danke für deine Hilfe,
und sorry das ich bisschen ungeduldig war - bin halt von Natur aus etwas ängstlicher bei solchen Dingen.
 
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