siw
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Folgende Frage beschäftigt mich seit einer Weile:
Was sieht das CH-Recht betreffend unwahren Angaben auf Webseiten? Inwiefern kann der Betreiber, wenn überhaupt, haftbar gemacht werden (z.B. bei dadurch entstandenen Schaden)? Und kann er gezwungen werden, den Text zu ändern wenn dieser irreführend ist.
Folgendes Beispiel:
Die Intrum Justitia beschreibt in ihren FAQs auf my-money.ch den Verzugssschaden so:
QUOTE 15. Muss ich zusätzliche Kosten bezahlen?
Gemäss Artikel 106 des Obligationenrechts sind Sie dazu verpflichtet, die Zusatzkosten zu
übernehmen.
16. Was ist ein Verzugsschaden?
Das sind Kosten, die dem Gläubiger aufgrund der Nichtbezahlung der Rechnung entstanden sind.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verzugsschadens sind in Art. 106 OR
aufgeführt. Gemäss dieser Rechtsnorm soll der Schuldner für den gesamten, von ihm zu
verantwortenden Verspätungsschaden (Verzugsschaden) aufkommen.
Ich finde diesen Text sehr irreführend, da damit lesenden gesagt wird, dass sie die enormen zusätzlichen Kosten, die manchmal sogar den eigentlichen Rechungsbetrag übersteigen, zu bezahlen haben obwohl der Gläubiger verpflichtet ist diesen Schaden nachzuweisen. Inkassokosten dürfen dabei nicht weiterverrechnet werden!
Anregung: http://www.schuldenhotline.ch/inkassobueros.php
Was sieht das CH-Recht betreffend unwahren Angaben auf Webseiten? Inwiefern kann der Betreiber, wenn überhaupt, haftbar gemacht werden (z.B. bei dadurch entstandenen Schaden)? Und kann er gezwungen werden, den Text zu ändern wenn dieser irreführend ist.
Folgendes Beispiel:
Die Intrum Justitia beschreibt in ihren FAQs auf my-money.ch den Verzugssschaden so:
QUOTE 15. Muss ich zusätzliche Kosten bezahlen?
Gemäss Artikel 106 des Obligationenrechts sind Sie dazu verpflichtet, die Zusatzkosten zu
übernehmen.
16. Was ist ein Verzugsschaden?
Das sind Kosten, die dem Gläubiger aufgrund der Nichtbezahlung der Rechnung entstanden sind.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verzugsschadens sind in Art. 106 OR
aufgeführt. Gemäss dieser Rechtsnorm soll der Schuldner für den gesamten, von ihm zu
verantwortenden Verspätungsschaden (Verzugsschaden) aufkommen.
Ich finde diesen Text sehr irreführend, da damit lesenden gesagt wird, dass sie die enormen zusätzlichen Kosten, die manchmal sogar den eigentlichen Rechungsbetrag übersteigen, zu bezahlen haben obwohl der Gläubiger verpflichtet ist diesen Schaden nachzuweisen. Inkassokosten dürfen dabei nicht weiterverrechnet werden!
Anregung: http://www.schuldenhotline.ch/inkassobueros.php