Triplex1979
Mitglied
So wie ich gerade richtig gelesen habe, ändert bzw. hat TradeDoubler die Publisher AGB´s geändert. Aufmerksam bin ich durch einen Newsletter der weiter auf 100Partnerprogramme Blog verlinkt.
Ich finde es persönlich eine Frechheit, weshalb? Ganz einfach. Der Motor eines jeden Affiliate Netzwerks sind die Merchants und insbesondere auch die Affiliates. Und ich meine man kann alles (fast alles) anders regeln als mit solchen AGB´s.
Dies ist meiner Meinung nicht sehr Affiliate-freundlich, oder was meint ihr?
Oder wolltet ihr da noch mit Tradedoubler Als Affiliate zusammenarbeiten?
Hier mal einen Ausschnitt von Karsten Winfelders Blog
QUOTE Vertragsstrafe
“Der Publisher verpflichtet sich im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung, an TradeDoubler eine angemessene und im Streitfall vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe, mindestens jedoch 10.000 € zu zahlen. Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird nicht angerechnet.” (§ 5)
In den alten AGB finde ich folgenden Hinweis:
“Der Affiliate ist verpflichtet, an TradeDoubler eine pauschale Vertragsstrafe von 1000 € zu bezahlen, wenn er auf den ihm zurechenbaren Websites Inhalte unterhält, die gegen Ziffer 5.5, Satz 2 verstossen (Straf- oder Jugendschutzbestimmungen). Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch TradeDoubler bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.” (§ 8.2)
Abwerbung
“Die Parteien sind sich bewusst, dass der vorliegende Vertrag und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen nur aufgrund von TradeDoubler möglich sind, und erklären sich damit einverstanden, dass der Publisher für die Laufzeit des vorliegenden Vertrags und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach dessen Ablauf keine Absprachen mit Dritten in Bezug auf Online-Werbung oder sonstige kommerzielle Online-Geschäfte mit Unternehmen trifft, die ein Beteiligungsprogramm haben, das über TradeDoubler angeworben wurde, Absprachen mit TradeDoubler ausgenommen.” (§ 7)
Hier geht es wohl darum, dass man ein Partnerprogramm nicht über andere Netzwerke bewerben darf (bzw. erst nach Ablauf von sechs Monaten), wenn man es zuerst über TradeDoubler beworben hat.
Haftung von TradeDoubler
“Die gesamte Haftung von TradeDoubler übersteigt vorbehaltlich von Zf. 8.1 unter keinen Umständen einen Betrag, der [125%] / [100%] der gemäß diesem Vertrag fälligen Vergütung entspricht.” (§ 9.5)
Die Haftung kommt mir gering vor im Vergleich zur angesetzten Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro für den Publisher. 125 % oder 100 %?
Pflicht zum täglichen Einloggen?
“Der Publisher hat täglich seine vertragsgegenständlichen sowie sonstigen Daten, insbesondere der Statistiken, Auszahlung sowie der Kontenverwaltung, selbst zu sichern und sich in seinem Account auf der Website einzuloggen.” (§ 9.6) Quelle
Ich finde es persönlich eine Frechheit, weshalb? Ganz einfach. Der Motor eines jeden Affiliate Netzwerks sind die Merchants und insbesondere auch die Affiliates. Und ich meine man kann alles (fast alles) anders regeln als mit solchen AGB´s.
Dies ist meiner Meinung nicht sehr Affiliate-freundlich, oder was meint ihr?
Oder wolltet ihr da noch mit Tradedoubler Als Affiliate zusammenarbeiten?
Hier mal einen Ausschnitt von Karsten Winfelders Blog
QUOTE Vertragsstrafe
“Der Publisher verpflichtet sich im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung, an TradeDoubler eine angemessene und im Streitfall vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe, mindestens jedoch 10.000 € zu zahlen. Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird nicht angerechnet.” (§ 5)
In den alten AGB finde ich folgenden Hinweis:
“Der Affiliate ist verpflichtet, an TradeDoubler eine pauschale Vertragsstrafe von 1000 € zu bezahlen, wenn er auf den ihm zurechenbaren Websites Inhalte unterhält, die gegen Ziffer 5.5, Satz 2 verstossen (Straf- oder Jugendschutzbestimmungen). Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch TradeDoubler bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.” (§ 8.2)
Abwerbung
“Die Parteien sind sich bewusst, dass der vorliegende Vertrag und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen nur aufgrund von TradeDoubler möglich sind, und erklären sich damit einverstanden, dass der Publisher für die Laufzeit des vorliegenden Vertrags und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach dessen Ablauf keine Absprachen mit Dritten in Bezug auf Online-Werbung oder sonstige kommerzielle Online-Geschäfte mit Unternehmen trifft, die ein Beteiligungsprogramm haben, das über TradeDoubler angeworben wurde, Absprachen mit TradeDoubler ausgenommen.” (§ 7)
Hier geht es wohl darum, dass man ein Partnerprogramm nicht über andere Netzwerke bewerben darf (bzw. erst nach Ablauf von sechs Monaten), wenn man es zuerst über TradeDoubler beworben hat.
Haftung von TradeDoubler
“Die gesamte Haftung von TradeDoubler übersteigt vorbehaltlich von Zf. 8.1 unter keinen Umständen einen Betrag, der [125%] / [100%] der gemäß diesem Vertrag fälligen Vergütung entspricht.” (§ 9.5)
Die Haftung kommt mir gering vor im Vergleich zur angesetzten Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro für den Publisher. 125 % oder 100 %?
Pflicht zum täglichen Einloggen?
“Der Publisher hat täglich seine vertragsgegenständlichen sowie sonstigen Daten, insbesondere der Statistiken, Auszahlung sowie der Kontenverwaltung, selbst zu sichern und sich in seinem Account auf der Website einzuloggen.” (§ 9.6) Quelle