Nachträgliche Lizenzänderung

MacGyver

Aktives Mitglied
Hallo zusammen!

Ich habe da mal eine Frage bezügl. nachträglicher Lizenzänderung bzw. -ergänzung.

Ausgangssituation: In unseren Lizenzbedingungen für eine Open Source Software
wird festgehalten, daß der Footerlink nicht entfernt werden darf. Jetzt hat ein findiger
User sic daran gemacht und den Link zwar nicht entfernt, aber ihn so klein zu machen,
daß man in a) nicht mehr lesen kann und b) er die gleiche Farbe hat wie die Hinter-
grundfarbe des Footers. Auf einen freundlichen Korrekturhinweis reagiert er nicht.
rolleyes.gif

Nun haben wir nachträglich einen Hinweis auf unsere Website gesetzt, der für den
Link eine Mindestgröße und einen deutlichen Kontrast zur Hintergrundfarbe verlangt.

Frage: Wie geht man mit solchen Nutzer um? Kann man einen Nutzer bei OO-Software
bei einer Linzenzergänzung nachträglich zur "Korrektur" auffordern?
 
QUOTE (Messer-Jockel @ Do 17.07.2008, 10:38) (...)
Frage: Wie geht man mit solchen Nutzer um? Kann man einen Nutzer bei OO-Software
bei einer Linzenzergänzung nachträglich zur "Korrektur" auffordern?
(...)

Hallo

Ja, es ist möglich. Schliesslich bist du ja der Urheber. Falls er auf deine Aufforderung nicht reagiert, dann hat er gegen die Lizenzbestimmung verstossen.
 
QUOTE (Messer-Jockel @ Do 17.07.2008, 10:38)Kann man einen Nutzer bei OO-Software
bei einer Linzenzergänzung nachträglich zur "Korrektur" auffordern?

Allgemein formuliert: Es kommt auf die Lizenzbedingungen an.

Konkreter: Wenn die Lizenzbedingungen eine abschließende Liste von Bedingungen enthalten (1., 2., 3.: Link zur Domain) und damit ausgeliefert wurden, dann kann man nicht plötzlich sagen: 'Lizenzbedingungen können sich von Zeit zu Zeit ändern, die gültige Version finden Sie auf der Domain ...'.

Und wenn man eine solche Klausel einbauen würde, dann würde die wahrscheinlich bei einem (gerichtlichen) Konflikt ohnehin gekippt werden. Denn sie enthält ein Element der Willkür, das eine kalkulierbare Nutzung unmöglich macht.

Es handelt es sich um die Überlassung der Software, nicht um eine Miete. Bei solchen Dauerschuldverhältnissen können sich die AGB ändern - da muß dann eine Widerrufsbelehrung bzw. ein Sonderkündigungsrecht mit dabei sein. Eine Überlassung ist dagegen (wie ein Kauf) etwas einmaliges. Also müßten auch die Bedingungen zum Zeitpunkt der Überlassung an unverändert weitergelten. Außerdem ist mir nicht klar, ob die Forderung nach so einem Link nicht ohnehin unsinnig ist. Denn die klassischen OpenSource-Lizenzen schließen die Veränderung ausdrücklich ein. Das wiederum könnt Ihr nicht untersagen, wenn Ihr dafür andere OpenSource-Software nutzt. Dann wäre das Belassen eines solchen Links eine bloße Goodwill-Aktion.

Prinzipiell wäre eine solche Software auch offline nutzbar - da wäre der Link ohnehin wirkungslos und seine Anwesenheit könnte nicht überprüft werden.
 
Zurück
Oben