QUOTE @Benedikt: Nach deutschem Recht sehe ich das auch so, der OP hat sich allein durch die Speicherung der Daten schon strafbar gemacht!
"strafbar" würde heißen, es würde im Streitfall nach dem Strafgesetzbuch geurteilt und das würde bei Verurteilung sofort Gefängnisstrafe bedeuten.
Ich vermute, dass es hier wenn man nur von der Speicherung spricht um eine Ordnungswidrigkeit geht, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt wird.
Jedenfalls verstößt man gegen das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG):
QUOTE § 5
Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Genauer regelt alles nochmal die Telekommunikations-Datenschutzverordnung, die für Internet-Fragen geschaffen wurde
Eine Kopie findet man hier:
http://www.netlaw.de/gesetze/tdsv.htm
Hier wird mit dem Spam-Adressen-Sammeln garantiert gegen mehrere Paragraphen verstoßen.
Ich denke, es ist gesetzteswidrig von der ersten Minute an.
Speichern dürfte Ordnungswidrig sein und die Benutzung dürfte strafbar sein.