Deine Zitate sind alle relevant, aber du musst auch die Abgabenordnung AO ranziehen. Hier sind Grenzen festgelegt:
Die Grenze für die Buchführungspflicht nach AO sind
Gewinn über 25.000 € oder Umsatz größer 50.000 €.
Er muss sich in das Handelsregister eintragen lassen (eingetragener Kaufmann), wobei dieser Eintrag nur deklaratorischer Natur ist.
Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind. Darunter fallen etwa Art und Umfang des Gewerbes, die Komplexität der Geschäftsvorgänge, etc. Deshalb formuliert § 1 Abs. 2 HGB das Erfordernis negativ, so dass für den Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, derzufolge er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist. Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert. Es handelt sich dann um ein Gewerbe, wenn folgende Merkmale nach außen erkennbar sind: gewinnorientiert, auf Dauer angelegt ist und selbstständig. Ein in kaufmännischer weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist dann zu vermuten, wenn das Unternehmen doppelte Buchführung verwendet, Angestellte hat, Filialen hat, eine gewisse Umsatzhöhe erreicht, Bilanzen erstellt und in Abteilungen gegliedert ist. Ein Handelsgewerbe ist also jedes Gewerbe, welches im Rahmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes ausgeübt wird.
Buchführungspflichtig bist du als Istkaufmann, Formkaufmann und Kann-Kaufmann.
Solange du aber die dazu nötigen Dinge nicht erfüllst, also
- keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb
- Gewinn <25.000 €, Umsatz < 50.000 €
- keine freiwillige Eintragung ins HR
- keine GmbH, etc. die als Formkaufmann (also Kraft Ihrer Unternehmensform) einen Kaufmann macht
bist du nicht Buchführungspflichtig.
Davon kannst du auch ausgehen, wenn du dich als Kleinunternehmer nach der Kleinunternehmerregelung anmeldest. Dies ist an sich ja eine Vereinfachung des Staates für Existenzgründer und Leute im Nebenerwerb. (keine Umsatzsteuerbeachtung nötig, einfache Excel EÜR nötig, EIntragung nur mit wenigen Zeilen in normale Einkommenssteuererklärung, keine doppelte Buchführung, ...)
http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_gescha...ungspflicht.pdf
So läuft demnach die Kontrolle:
Test der Buchführungspflicht mittels HGB und AO
1. Besteht ein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb (Einschätzung durch Finanzamt) - ist aber bei kleinen Vertriebssachen ohne direkten Verkaufsraum meist nicht gegeben (§1 HGB)
1.1. Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Künstler, ... ) sind nicht Buchführungspflichtig auch nicht nach den Grenzen der AO. Außer Sie organisieren sich als GmbH, AG...
2. Wenn nein, ist mann Formkaufmann oder freiwillig eingetragener Kaufmann im HR?
3. Wenn nein, dann AO
3.1. Ist man bereits durch 1. oder 2. an die Buchführung gebunden, dann ist man dies auch nach §140 AO
3.2. Wenn nein, dann spielen die Umsatz und Gewinngrößen eine Rolle nach §141 AO
Also für kleine Webseiten ist es wie bereits oben erwähnt.
- Nebengewerbe anmelden
- Bei Finanzamt im Formular Kleinunternehmerregelung wählen
- IHK Mitgliedschaft bestätigen (aber Befreigung die ersten Jahre und danach preiswert-aber Pflichtmitgliedschaft)
- Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, muss dafür auch nicht gesondert abgerechnet werden und darf nicht auf Rechnungen angegeben werden
- Einfache EÜR in Excel reicht bis 17.500 € aus, erst danach muss das Formblatt EÜR bei der Steuererklärung abgegeben werden
- Ansonsten Ausfüllen einer Zeile in der Steuererklärung mit Gewinn aus "Gewerbebetrieb" oder Gewinn aus "Freiberuflicher Tätigkeit"