QUOTE (hajue @ Fr 30.05.2008, 01:39)[...]
aus Law-B.log
QUOTE
[...]
* Hostname des zugreifenden Rechners (IP Adresse)
[...]
Diese Daten sind für (Anbieterin) nicht bestimmten Personen zuordenbar.
Wenn wir schon bei der Wortklauberei sind, sollte man auch schon richtig Zitieren, denn diese Aussage gilt dafür:
QUOTE [...] (Anbieterin) erhebt und speichert automatisch in ihren Server Log Files Informationen, die Ihr Browser an uns übermittelt. Dies sind: [...]
Und zu den Logdaten: Wer ist denn Anbieter? Der Websitebetreiber ist Anbieter und kann es nicht zuordnen, aber der entsprechende ISP kann es (oftmals) wieder zuordnen.
Wenn man es selber zuordnen kann, dann darfste auch nicht die Daten speichern, also ist hier eine gewisse Grauzzone sowieso vorhanden. Wobei ich mich frage, ob in Deutschland überhaupt noch die IP-Adresse mitgeloggt werden darf bei einen Webseitenzugriff. Da gab es doch auch mal eine Diskussion drüber.
Auch ist AGB nicht gleich Datenschutzerklärung, der Vergleich ist relativ weit voneinander entfernt.
Die normalen Datenschutzmuster gelten sowieso nur für Websites die normale Webserverlogdaten (bspw. Apache Common Log) verwenden, und nicht diese über Drittanbieter auswerten, oder komplexere Logtools verwenden.
BTW: ich denke bei solchen Rechtsvorlagen ist oft eine schöpferische Höhe erreicht wird, weil diese sich oftmals nicht nur an Gesetztestexten, sondern auch an Gesetzteskommentaren und Gerichtsurteilen ausgerichtet werden. Das Mustertexte nicht stumpf 1 zu 1 kopiert werden, sollte eigentlich bekannt sein, deswegen nennt es sich ja auch Muster und nicht Universallösung.
Gruß,
Sascha